SCHADENSMINDERUNGSPFLICHT

Als Unfallgeschädigter und Anspruchsteller haben Sie nach dem Gesetz (§ 254 BGB) eine sogenannte Schadensminimierungspflicht, d.h. Sie als Unfallgeschädigter haben die Verpflichtung, den Schaden so gering wie möglich zu halten bzw. abzuwenden, selbst wenn Sie nicht schuld am Unfall sind. Ferner sind Sie in der Regel auch dazu verpflichtet, die Unfallfolgen möglichst zeitnah zu beseitigen.

Wenn Sie auf Nummer sicher gehen wollen, dann überlassen Sie die Unfall-Schadenregulierung einem Rechtsanwalt, der sich mit Verkehrsrecht auskennt. So stellen Sie 100%ig sicher, dass Sie nicht gegen die Schadenminderungspflicht verstoßen. Die Kosten für den Rechtsanwalt sind von der gegnerischen Versicherung zu übernehmen, wenn Sie Geschädigter sind und somit nicht schuld am Unfall. Auch das regelt das BGB!


8 FRAGEN UND ANTWORTEN

  1. Wozu braucht man überhaupt einen KFZ-Sachverständigen?
  2. Wer kommt für die Kosten des KFZ-Gutachters auf?
  3. Gibt es Ausnahmen von dieser Kostentragungspflicht?

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